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Steuern sparen

Umzug spart Steuern

Wer durch einen Umzug seine Fahrtzeit zur Arbeit deutlich verkürzt, kann die Ausgaben für den Wohnungswechsel als Werbungskosten geltend machen – auch wenn Heirat und Geburt eines Kindes den Umzug mitveranlaßt haben. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 23. Mätz 2001 (VI R 189/97) entschieden. Denn wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststehe, komme es auf die "Motive des Steuerpflichtigen" nicht mehr an. Die Münchner Richter hielten allerdings an der Voraussetzung fest, daß die Zeitersparnis mindestens eine Stunde täglich betragen muß. Anerkannt werden könne als Grund auch ein Wechsel des Arbeitsplatzes. Zudem dürfe der Fiskus die Anerkennung nicht bloß deshalb verweigern, weil ein Umzug lediglich innerhalb einer Großstadt erfolgt sei. Quelle: FAZ 22.12.01
Zu den Kosten die berücksichtigt werden, gehören: Wohnungsanzeigen, Maklergebühren, Fahrtkosten für die Wohnungssuche, Möbelspediteur, Miet-LKW und bestimmte Einrichtungen (etwa ein neuer Herd oder Ofen). Wenn die neue Stelle sofort angetreten werden mußte und deshalb die Kündigungsfrist für die alte Wohnung nicht eingehalten werden konnte, ist es möglich deren Miete für längstens sechs Monate abzusetzen. Da gleiche gilt für die Kosten der neuen Bleibe, falls sie sofort gemietet werden mußte, aber noch nicht genutzt werden konnte (bis zu drei Monate. Nicht absetzbar sind jedoch die Maklergebühren bei Grundstückskauf. Die Umzugskosten können in der Höhe anerkannt werden, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem Bundesumzugs-kostengesetz (BUKG) oder der Auslandsumzugsverordnung (AUV) bei Versetzung erhalten würde. Der Arbeitgeber kann zudem Umzugskosten steuerfrei erstatten.

Achtung! Seit 2006 können auch privat veranlasste Umzüge von der Steuer abgesetzt werden. Weitere aktuelle Informationen hier

 

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